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Satzung der Narrenvereinigung 1990 Zoller-Hexen Hechingen e.V.

§1
Der Verein führt die Bezeichnung „NARRENVEREINIGUNG 1990 ZOLLER-HEXEN HECHINGEN e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hechingen einzutragen.
Die Narrenvereinigung hat ihren Sitz in Hechingen.

 


§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein „Narrenvereinigung 1990 Zoller-Hexen Hechingen e.V.“, verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Aufgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Heimatlichen Fasnetsbrauchtums in und außerhalb
Hechingens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Einführung eigener Masken und eigener Narrenkleider
b) Teilnahme an Fasnachtsveranstaltungen
c) Abhalten eigener Brauchtumsveranstaltungen
d) Mithilfe bei der Beschaffung von Narrenkleider
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-
wendungen aus Mittel des Vereins.
Politische, religiöse oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb der Vereinigung nicht angestrebt werden.

 

 

§3 Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismä-
ßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§5
Die Narrenvereinigung 1990 Zoller-Hexen Hechingen e.V. kann Mitglied in mehreren übergeordneten Organisati-
onen oder Vereinigungen sein.

 

 

§6 Mitgliedschaft
1.) Ordentliches Mitglied der Narrenvereinigung kann jede natürliche Person werden.
Die Mitglieder werden unterteilt in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Gastmitglieder
2.) Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zum Eintritt in die Narrenvereini-
gung, die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
3.) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt formlos auf schriftlichem Weg. Über die Aufnahme entscheidet der
Ausschuss. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
4.) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung der Narrenvereinigung 1990 Zoller-Hexen
Hechingen e.V..
5.) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch den freiwilligen Austritt, welcher beim Schriftführer bis zum 31.12. des Jahres zu erfolgen hat
b) Durch Ausschluss aus der Narrenvereinigung
c) Durch Tod des Mitgliedes
d) Durch Auflösung der Narrenvereinigung
e) Durch Rückstand des Mitgliedbeitrages von zwei und mehr Jahren.
Der Ausschluss kann nur durch den Ausschuss erfolgen, wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält und
das Ansehe der Vereinigung oder einer Vereinigung, welcher der Narrenvereinigung angehört durch Äußerungen
oder Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

 

 

§7 Ehrenmitgliedschaft
Der Gesamtvorstand kann Personen durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auszeichnen, wenn sich diese
in hervorragender uneigennütziger Weise um die Narrenvereinigung verdient gemacht haben.

 

 

§8 Mitgliedsbeitrag
1.) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.
2.) Zur Neufestsetzung durch die Hauptversammlung genügt eine einfache Mehrheit.
3.) Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahr sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

 

 

§9 Organe
Die Organe der Narrenvereinigung sind:
a) Die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche Generalversammlung)
b) Der Ausschuss
c) Der Vorstand

 

 

§10 Die Hauptversammlung
A. Die ordentliche Hauptversammlung
1. Jeweils im zweiten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.
Sie ist von einem der Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einberufung muss durch Mitteilung im städtischen Amtsblatt der Stadt Hechingen mindestens 8
Tage vorher erfolgen.
2.
3. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss aufgestellt. Sie sollte den Bericht der Vorsitzenden, Bericht des
Kassierers, Bericht des Schriftführers sowie die Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen enthalten.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Tage vor der Hauptversammlung bei einem der Vorsit-
zenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet wer-
den, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulässigkeit eines Dringlichkeitsan-
trages entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.
5. Die Hauptversammlung beziehungsweise Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit ge-
fasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird
eine Satzungsänderung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, ge-
ändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
7. Über den Verlauf der Haupt- bzw. Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse ist ein Proto-
koll zu führen, das vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8. Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem der Vorsitzenden geleitet. Ge-
wählt ist, wer 51% der gültigen Stimmen erhält. Sollte keiner der vorgeschlagenen die notwendigen 51%
erreichen, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Amtsanwärtern mit den meisten Stimmen durchge-
führt. Erreicht bei dieser Stichwahl ebenfalls keiner die notwendigen 51% wird die Wahl vertagt, bis zu
einer außerordentlichen Hauptversammlung, die innerhalb einer Frist von 3 Wochen einzuberufen ist.
Sollte auch bei dieser außerordentlichen Hauptversammlung keiner der Anwärter die notwendigen 51%
erreichen, gilt der Anwärter als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
9. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
B. Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
a) Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage der Narrenvereinigung und mit Rücksicht
auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält.
b) Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Mitglieder schriftlich gefordert wird.
c) Sie muss mindestens binnen eines Monats einberufen werden. Für die Durchführung gelten im Übrigen
die gleichen Vorschriften wie zu A.

 

 

§11 Ausschuss
1.) Der von der Hauptversammlung zu wählende Ausschuss besteht aus:
a) Bis zu drei Vorsitzenden
b) Dem Kassier
c) Dem Schriftführer
d) Und weiteren Beisitzer- die Anzahl bestimmt der Ausschuss vor jeder Hauptversammlung
2.) Der Ausschuss erledigt die laufenden Vereinigungsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Ver-
waltung des Vereinsvermögens.
3.) Der Ausschuss ist mindestens alle 2 Monate von einem der Vorsitzenden einzuberufen.
4.) Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Mehrheitsstimme der Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit und nicht Anwesenheit aller drei
Vorsitzenden ist der Beschluss abgelehnt.
5.) Eine Ausschusssitzung kann von den Vorsitzenden öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt werden.
6.) Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das von einem der Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7.) Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Ausschusses aus, so wird der mit der nächst
höheren Stimmenzahl nachrücken, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8.) Der Ausschuss ist ehrenamtlich tätig.
9.) Die Mitglieder des Ausschusses werden in zwei verschiedenen Wahlperioden, auf die Dauer von 3 Jah-
ren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zu Neuwahlen im Amt.
9a) Die Wahlperiode 1 beinhaltet die Wahl
- Zwei Vorsitzenden
- Des Schriftführers und weiteren Beisitzer
9b) Die Wahlperiode 2 beinhaltet die Wahl des
- Eines Vorsitzenden
- Kassierers
- Und weiteren Beisitzer
10.) Für Satzungsgemäße Tätigkeiten im Dienst des Vereins kann eine angemessene Vergütung im Sinne
von §3Nr.26 EStG und 26a EStG ausbezahlt werden.

 

 

§12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern.
a) Bis zu drei Vorsitzenden
b) Der Kassier
c) Der Schriftführer
Die Vorsitzenden und die übrigen zwei Mitglieder sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB; sie vertreten den Ver-
ein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorsitzenden haben Einzelvertretungsbefugnis, der Kassier und der Schriftführer vertreten gemeinsam.

 

 

§13 Allgemeine Verwaltung
Die Vorsitzenden haben das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einblick zu nehmen, die Pflicht, Sitzungen zu
überwachen und die Tagesordnung für die Sitzungen festzusetzen.
Vereinsintern gilt folgende Regel:
„Rechtsgeschäfte mit einem Wert bis zu € 500,00 können vom Vorstand in eigener Zuständigkeit und Verantwor-
tung getätigt werden.
Über diesen Betrag hinaus dürfen vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses Verbindlichkeiten bis zur
Höhe von € 2.000,00 eingegangen werden.
Übersteigt ein Rechtsgeschäft wertmäßig diesen Betrag, so ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfor-
derlich.“
Der Narrenvereinigungsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung der Vereinigung nach innen zur Auf-
gabe. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und der Ge-
schäftsordnung Sorge zu tragen. Der Ausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkei-
ten unter Mitgliedern zur Erledigung bringen.
Gegen Beschlüsse des Ausschusses steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen.

 

 

§14 Rechten und Pflichten der Mitglieder
1.) Alle ordentlichen Mitglieder der Narrenvereinigung sind Teilhaber des Vereinseigentums.
2.) Stimmrecht erlangen die Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
3.) Wählbarkeit erlangen die Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

 

§15 Strafbestimmung
Sämtliche Narrenvereinigungsmitglieder unterliegen einer gewissen Strafgewalt. Dieselbe kann erst dann ausge-
sprochen werden, wenn unter Beachtung aller Tatsachen, die zu einem Strafverfahren führen sollten, vom Aus-
schuss mit mindestens 2/3 Mehrheit beschlossen ist, dass ein Strafverfahren eingeleitet werden muss.
Dies ist dann zwingend notwendig, wenn durch ein Mitglied das Ansehen der Narrenvereinigung herabgesetzt
worden ist.

 

 

§16 Auflösung der Narrenvereinigung
Das Vermögen der Narrenvereinigung umfasst den gesamten Besitz derselben.
Die Auflösung der Narrenvereinigung kann in einer Versammlung beschlossen werden, in der mindestens 4/5 des
Mitgliederbestandes anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wie weniger als 4/5 der Mitglieder erschienen sind, ist innerhalb einer
Frist von 3 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Zur Beschlussfassung ist in jedem Fall eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Hechingen,
die es zunächst 5 Jahre zu verwalten hat, um es auf einen neu gegründeten Verein mit gleicher Zielsetzung zu
übertragen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereines zu steu-
erbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens sind dem zuständigen Finanzamt zu melden.

 

 

§17 Geschäftsordnung
Die Narrenvereinigung kann sich nach Abnahme dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§18 Brauchtumsordnung
Die Narrenvereinigung kann sich nach Abnahme dieser Satzung eine Brauchtumsordnung geben.

 

 

§19 Jugendsatzung
Die Junghexen der Narrenvereinigung 1990 Zoller-Hexen Hechingen e.V. bleiben eine Abteilung der gesamten
Narrenvereinigung 1990 Zoller-Hexen Hechingen e.V.. Im Übrigen wird auf deren Satzung verwiesen, die der Sat-
zung der Narrenvereinigung 1990 Zoller-Hexen Hechingen e.V. unterliegt.

 

 

§20 Schlussbestimmung
Die Satzung der Narrenvereinigung 1990 Zoller-Hexen Hechingen e.V. wurde in der Generalversammlung am
24.05.2017 neu überarbeitet und beschlossen.

 


Hechingen, den 24.05.2019

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